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Die CLP-Verordnung: Was Sie als Duftstoffhersteller wissen müssen

303 / 5 000 Die CLP-Verordnung: Was Sie als Duftstoffhersteller wissen müssen Informieren Sie sich über die Pflichten von Herstellern von Duftkerzen, Diffusoren und Wachsen gemäß der CLP-Verordnung. Erfahren Sie, welche Produkte im Hinblick auf die Vorschriften gelten und wie wichtig Einstufung, Kennzeichnung und PCN-Meldung sind.

8/27/20254 min lesen

Wenn Sie Duftkerzen, Wachsschmelzen, Diffusoren oder andere duftende Wohnaccessoires herstellen, werden Sie früher oder später mit der CLP-Verordnung in Berührung kommen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Formalität – sie ist eine gesetzliche Verpflichtung, die eine entscheidende Rolle für die Sicherheit der Verbraucher sowie für die rechtskonforme Markteinführung Ihrer Produkte spielt.

In diesem Artikel erklären wir Ihnen auf verständliche Weise, was die CLP-Verordnung ist und welche Pflichten sich daraus für Hersteller von Duftprodukten ergeben. Als Unternehmen, das sich professionell mit der Erstellung von Chemiedokumentationen beschäftigt, unterstützen wir Hersteller in jedem Schritt des Prozesses: von der Einstufung über die Etikettengestaltung bis hin zur Registrierung von Gemischen im PCN.

Was ist eigentlich die CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) ist ein EU-Gesetz, das die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen regelt. Ihr vollständiger Titel lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Das Ziel der CLP-Verordnung ist es sicherzustellen, dass Gefahren, die von der Verwendung chemischer Stoffe ausgehen, klar und eindeutig kommuniziert werden – insbesondere durch Etiketten und Piktogramme.

Fallen Kerzen und Diffusoren unter die CLP-Verordnung?

Ja. Duftprodukte wie zum Beispiel:
• Duftkerzen
• Diffusoren
• Wachsschmelzen
• Raumsprays

…werden im Rahmen der CLP-Verordnung als chemische Gemische betrachtet. Das bedeutet, dass sie im Hinblick auf mögliche physikalische, gesundheits- oder umweltbezogene Gefahren bewertet werden müssen.

Die darin enthaltenen Bestandteile (z. B. Duftöle, Farbstoffe, Lösungsmittel) können Stoffe enthalten, die als sensibilisierend, reizend oder umweltgefährlich eingestuft sind – was wiederum zur Folge haben kann, dass das gesamte Produkt entsprechend gekennzeichnet werden muss.

Um eine häufig gestellte Frage gleich vorwegzunehmen: Auch die Verwendung von ätherischen Ölen in Kerzen macht eine Einstufung des Gemisches erforderlich. Darüber hinaus haben ätherische Öle im Vergleich zu vielen anderen Duftkompositionen oft deutlich niedrigere sichere Konzentrationsgrenzen.

Welche Pflichten hat ein Hersteller solcher Produkte?
1. Einstufung des Produkts
Jeder, der Duftprodukte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, die verwendete Mischung vor der Bereitstellung auf dem Markt einzustufen.

Unabhängig davon, ob Sie ein großes Unternehmen, ein Einzelunternehmen führen oder hobbymäßig produzieren – sobald Sie Ihre Erzeugnisse anderen bereitstellen (z. B. durch Verkauf oder unentgeltliche Abgabe), gelten Sie rechtlich als verantwortlicher Inverkehrbringer wie ein professioneller Hersteller.

Das Inverkehrbringen eines Gemisches bedeutet seine erstmalige Bereitstellung auf dem Markt der Europäischen Union – unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich.

In der Praxis:
Wenn Sie Duftkerzen, Duftwachse oder Diffusoren z. B. in einem Onlineshop, auf Messen, im stationären Handel anbieten, sie in den Großhandel geben oder als Gratiszugabe beilegen, gilt dies als Inverkehrbringen – und Sie unterliegen damit den Pflichten der CLP-Verordnung.

Die Einstufung der genannten Produkte erfolgt nach den Berechnungsmethoden der CLP-Verordnung auf Grundlage der Sicherheitsdatenblätter der Komponenten (Wachse, Duftöle, Farbstoffe usw.). Da der Hersteller für die Richtigkeit dieser Dokumentation verantwortlich ist, sollte besonderer Wert auf die Qualifikation der Personen gelegt werden, die solche Unterlagen erstellen.

Wir unterstützen Sie bei der Einstufung gemäß den geltenden Konzentrationsgrenzwerten und EU-Leitlinien; unsere Erfahrung und Qualifikation können Sie im Bereich Über uns auf unserer Website nachvollziehen.

2. Kennzeichnung des Produkts

Da unser Produkt eine chemische Mischung ist, muss es entsprechend gekennzeichnet werden. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus der CLP-Verordnung, sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften – unter anderem aus der GPSR-Verordnung (Allgemeine Produktsicherheit) sowie aus branchenspezifischen Leitlinien und Normen.

Wird eine Mischung als gefährlich eingestuft, muss das Etikett unter anderem folgende Angaben enthalten:

• die entsprechenden Gefahrenpiktogramme (z. B. Ausrufezeichen im roten Rahmen; Achtung – die CLP-Piktogramme unterscheiden sich von branchenspezifischen Symbolen),

• H-Sätze (Hinweise auf die Art der Gefahr) sowie P-Sätze (Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen),

• ein Signalwort, sofern zutreffend (z. B. „Achtung“),

• Angaben zur Identifizierung des Lieferanten (z. B. Hersteller oder Importeur).

Umfang und Inhalt der Etiketteninformationen ergeben sich unmittelbar aus der Einstufung der jeweiligen Mischung. Auf Grundlage des erstellten Einstufungsberichts erhält der Hersteller präzise Vorgaben für den Inhalt des Etiketts.

Es ist wichtig zu betonen, dass jede Mischung individuell behandelt wird – das bedeutet, dass die Verwendung allgemeiner, universeller Etikettenvorlagen nicht rechtskonform ist. Jeder Duft, jede Komposition erfordert eine eigene Bewertung sowie die Ausarbeitung einer spezifischen Kennzeichnung und Dokumentation.

Eine korrekte Kennzeichnung ist keine Frage der Ästhetik – sie ist eine gesetzliche Verpflichtung.

Unser Unternehmen bietet die umfassende Erstellung CLP-konformer Etiketten an: von der Einstufungsanalyse über das grafische Design.

3. Sichere Verpackung
Die Verpackung sollte ausreichend gesichert, stabil und gegen unbeabsichtigtes Öffnen geschützt sein – insbesondere bei flüssigen Produkten.
Verpackung und deren Sicherheit sind ein Bestandteil der Risikobewertung, die ebenfalls verpflichtend ist. Mehr dazu haben wir hier erläutert.

4. Meldung des Gemisches an das PCN
Wenn Ihr Gemisch als gesundheitsgefährlich oder physikalisch gefährlich eingestuft ist (z. B. leicht entzündlich, reizend, sensibilisierend) und für den Verbraucher- oder professionellen Gebrauch bestimmt ist, muss es vor dem Inverkehrbringen im PCN (Poison Centres Notification) gemeldet werden.

Diese Daten gelangen an die Giftinformationszentren in den EU-Mitgliedstaaten und werden in Notfällen genutzt – beispielsweise bei versehentlichem Verschlucken oder Hautkontakt mit dem Produkt.

Es ist wichtig zu betonen, dass:
• nicht alle gefährlichen Gemische meldepflichtig sind,
• Gemische, die ausschließlich eine Umweltgefährdung darstellen, nicht meldepflichtig sind,
• die Pflicht nur für Gemische gilt, die für Verbraucher oder professionelle Anwender (nicht für industrielle Zwecke) bestimmt sind.

Für viele kleine Unternehmen kann dieses Verfahren schwierig sein. Deshalb bieten wir eine vollständige Abwicklung der PCN-Meldung an – einschließlich der Erstellung der technischen Daten und der Vergabe des eindeutigen UFI-Codes, der auf dem Etikett angegeben werden muss.

Zusammenfassung: 5 Schritte zur CLP-Konformität

  1. Beschaffen Sie die Sicherheitsdatenblätter (SDS) Ihrer Inhaltsstoffe.

  2. Führen Sie die Einstufung des Gemisches durch – oder beauftragen Sie uns mit der Erstellung der Dokumentation: senden Sie uns die SDS Ihrer Komponenten und eine Beschreibung der von Ihnen hergestellten Produkte.

  3. Erstellen Sie ein CLP-konformes Etikett mit allen erforderlichen Angaben.

  4. Melden Sie das Produkt beim PCN, sofern dies erforderlich ist.

  5. Achten Sie auf eine sichere Verpackung und vollständige technische Dokumentation.

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